Norm
AUVB 1989/SS300 Art15Rechtssatz
Es kann nach dem gegenüber den AUVB 1982 geänderten Wortlaut ("kann" statt "hat") kein Zweifel daran bestehen, dass nach Art 15 AUVB 1989/SS300 die Parteien die Entscheidung der Ärztekommission fakultativ beantragen können. Da auf das beiderseitige Recht wirksam verzichtet werden kann, ist eine Klage des Versicherungsnehmers vor Ablauf dieser Frist möglich, es sei denn, der Versicherer würde innerhalb der Frist auf seinem Recht der Anrufung der Ärztekommission bestehen. Die Ärztekommission ist also fakultativ zu Gunsten beider Parteien eingerichtet. Dies entspricht auch ihrem Zweck, für den Versicherungsnehmer eine rasche und kostengünstige Entscheidung über die Höhe des Invaliditätsgrades herbeizuführen. Von einem Versicherer, der noch vor Ablauf der Sechsmonatsfrist des Art 15 Punkt 2. vom Versicherungsnehmer klagsweise in Anspruch genommen wird, kann daher zur Vermeidung von Verzögerungen wohl verlangt werden, dass er den Einwand, seinerseits die Ärztekommission anrufen zu wollen, ungesäumt erhebt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116382Im RIS seit
17.05.2002Zuletzt aktualisiert am
25.01.2021