Norm
VersVG §59Rechtssatz
Ist das Vorliegen der zweiten in § 59 Abs 1 VersVG normierten Voraussetzung für eine Doppelversicherung (nämlich dass die Summe der Entschädigungen, die von den Streitteilen ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden übersteigt) mehr als zehn Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles immer noch nicht entsprechend sicher beurteilbar, so erscheint es geboten, § 59 Abs 2 Satz 1 VersVG analog anzuwenden. Der dem Grunde nach bereits durch den Versicherungsfall entstandene Rückgriffsanspruch gemäß § 59 Abs 2 VersVG ist daher bereits fällig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116372Im RIS seit
17.05.2002Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017