Norm
BAG §6 Abs6Rechtssatz
Aufgrund der unterschiedlichen sachlichen Rechtfertigung ist zwischen der Lehrzeitanrechnung nach §28 BAG und der (hier zu beurteilenden) Lehrzeitverkürzung gemäß §6 Abs6 BAG zu unterscheiden. In den Fällen verkürzter Lehrzeit sind die für die Regelausbildung vorgesehenen Entschädigungssätze für die einzelnen Lehrjahre auf die (den Lehrjahren inhaltlich entsprechenden) Ausbildungsperioden (§ 3 VO BGBl II Nr 201/1997) zu beziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116346Dokumentnummer
JJR_20020417_OGH0002_009OBA00079_02M0000_001