Norm
StPO §285 Abs1 Satz2Rechtssatz
Die Behauptung mangelnder Feststellungen infolge einer vom Beschwerdeführer für angezeigt erachteten Reduktion des Tatbestandes bedarf deren Ableitung aus dem Gesetz. Eine nicht am Gesetzeswortlaut Maß nehmende Behauptung genügt dafür nicht. Umgekehrt muss das Vorbringen eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen die Gesamtheit der getroffenen Feststellungen in Rechnung stellen, um am Verfahrensrecht orientiert und damit einer inhaltlichen Erwiderung zugänglich zu sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116323Dokumentnummer
JJR_20020417_OGH0002_0130OS00179_0100000_003