Norm
VersVG §59Rechtssatz
Doppelversicherung wird nicht - wie die beklagte Partei in der Revisionsbeantwortung meint - durch Identität des Versicherungsnehmers, sondern durch Identität des versicherten Interesses begründet. Doppelversicherung ist daher auch dann anzunehmen, wenn dasselbe Interesse durch eine Eigenversicherung und durch eine Versicherung für fremde Rechnung geschützt wird. Dieselbe Gefahr im Sinne des § 59 Abs 1 VersVG liegt auch vor, wenn in den einzelnen Verträgen mehrere Gefahrenkombinationen erfasst sind und die konkrete Gefahr, die zum Versicherungsfall geführt hat, in den jeweiligen Verträgen gedeckt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116370Im RIS seit
17.05.2002Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017