Norm
VersVG §59Rechtssatz
Der Rückgriffsanspruch gemäß § 59 Abs 2 VersVG des gemäß § 59 Abs 1 VersVG zu Ersatzleistungen herangezogenen Versicherers entsteht dem Grunde nach nicht erst mit der Leistung durch ihn, sondern bereits durch den Versicherungsfall. Daher kann ein Versicherer nicht auf Ausgleich in Anspruch genommen werden, wenn er durch einen Umstand, der vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, dem Versicherungsnehmer gegenüber leistungsfrei geworden ist oder wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer bereits beendet war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116371Im RIS seit
17.05.2002Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017