RS OGH 2002/4/18 6Ob22/02g (6Ob23/02d)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.2002
beobachten
merken

Norm

AußStrG §18A
EO §382 Abs1 Z8 lita IVB

Rechtssatz

Die Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung eines einstweiligen Unterhalts nach § 382 Abs 1 Z 8 EO steht zumindest dann, wenn der Antragsteller bei neuerlicher Antragstellung mit neuen und für den nunmehr maßgebenden Zeitraum aktuellen Bescheinigungsmitteln, die im vorangehenden Verfahren noch gar nicht entstanden waren, eine maßgebende Änderung im Anspruchssachverhalt darzulegen vermag, einer Antragstattgebung für spätere Zeiträume nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 22/02g
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 22/02g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116258

Dokumentnummer

JJR_20020418_OGH0002_0060OB00022_02G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten