Norm
ABGB §5Rechtssatz
Bei deliktischen Schuldverhältnissen bildet im Bereich der Verschuldenshaftung der Zeitpunkt der schädigenden Handlung den intertemporal maßgeblichen Anknüpfungspunkt. (Hier: Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nach der damals geltenden Norm des § 159 StGB.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116364Im RIS seit
18.05.2002Zuletzt aktualisiert am
05.08.2015