Norm
ABGB §848aRechtssatz
§848a ABGB regelt Streitigkeiten von Berechtigten oder Belasteten jeweils untereinander, nicht aber den Fall eines Streits zwischen Belasteten und Berechtigten. Dem von der Teilung nicht betroffenen Eigentümer des herrschenden oder dienenden Grundstücks steht kein Antragsrecht nach §848a ABGB zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116389Dokumentnummer
JJR_20020418_OGH0002_0060OB00066_02B0000_001