Norm
MRG §30 Abs2 Z8 ERechtssatz
Mit einem nach § 32 Abs 1 MRG gefällten Zwischenurteil, das im Spruch das Vorliegen des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 9 MRG - vorbehaltlich der Ersatzbeschaffung - feststellt und in den Entscheidungsgründen den vom Vermieter primär geltend gemachten Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 8 MRG ausdrücklich verneint, wird mit bindender Rechtskraftwirkung auch über diesen Kündigungsgrund abgesprochen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116392Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008