RS OGH 2002/4/18 6Ob16/02z, 4Ob163/06h

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Veröffentlicht am 18.04.2002
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Norm

KO §20 Abs1

Rechtssatz

Der Anspruch der Konkursmasse auf Rückzahlung eines Treuhanderlages entsteht erst mit Rücktritt des Masseverwalters vom Kaufvertrag. Die Aufrechnung mit (nicht im Zusammenhang mit dem Treuhandauftrag entstandenen) Honorarforderungen des Treuhänders ist zwingend ausgeschlossen, weil der Treuhänder als Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 16/02z
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 16/02z
  • 4 Ob 163/06h
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 163/06h
    Abweichend; Beisatz: Bei 6 Ob 16/02z konnte die Unzulässigkeit der Aufrechnung mit Forderungen des Treuhänders, die dort in keinem Zusammenhang mit dem Treuhandauftrag standen, schon aus der Zweckbindung des Treuhanderlags abgeleitet werden. Eine Aufrechnungsmöglichkeit hätte den Treuhänder vor anderen Gläubigern bevorzugt, die - im Unterschied zum hier zu beurteilenden Fall - nicht dem hypothetischen Willen der Parteien entsprochen hätte, hier jedoch geradezu angestrebt war. Solange eine Anfechtung nicht erfolgt, gibt es auch im Insolvenzfall keinen Grund, den auf Bevorzugung einzelner Gläubiger gerichteten Willen der Parteien nicht umzusetzen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116396

Dokumentnummer

JJR_20020418_OGH0002_0060OB00016_02Z0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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