Norm
KO §20 Abs1Rechtssatz
Der Anspruch der Konkursmasse auf Rückzahlung eines Treuhanderlages entsteht erst mit Rücktritt des Masseverwalters vom Kaufvertrag. Die Aufrechnung mit (nicht im Zusammenhang mit dem Treuhandauftrag entstandenen) Honorarforderungen des Treuhänders ist zwingend ausgeschlossen, weil der Treuhänder als Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116396Dokumentnummer
JJR_20020418_OGH0002_0060OB00016_02Z0000_003