RS OGH 2002/4/24 3Ob210/01f, 3Ob111/11m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2002
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Norm

EO §39 Abs1 Z6 II
EO §39 Abs1 Z6 IIIF
EO §39 Abs1 Z6 IVC
EO §39 Abs1 Z6 IVE

Rechtssatz

Selbst wenn der betreibende Gläubiger erklärte, die Einstellung der Exekution wegen voller Befriedigung zu begehren, steht die daraufhin erfolgte Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 6 EO einer neuerlichen Exekutionsbewilligung schon deshalb nicht entgegen, weil sich die Rechtskraftwirkung des Einstellungsbeschlusses auf das eingestellte Exekutionsverfahren beschränkt und die Frage des weiteren Bestands des im Exekutionstitel verbrieften betriebenen Anspruchs anlässlich der Exekutionsbewilligung nicht von Amts wegen zu prüfen ist. Es ist vielmehr Sache des Verpflichteten, das Erlöschen des Anspruchs im Wege eines Antrags nach § 40 EO oder einer Klage nach § 35 EO geltend zu machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116458

Im RIS seit

24.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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