Norm
EO §183 Abs1Rechtssatz
Das Exekutionsgericht hat nach § 21 Abs 5 VbgGVG nur zu prüfen, ob ein Antrag oder eine Erklärung innerhalb der nach § 21 Abs 1 leg cit zu setzenden Frist abgegeben wurde. Im Fall der fristgerechten Vorlage einer inhaltlich unzureichenden, wenngleich bestätigenden Erklärung nach § 7 leg cit ist das Exekutionsgericht nicht zur Duchführung eines Verbesserungsverfahrens verpflichtet. Liegen durch eine solche (nicht dem Gesetz entsprechende) Erklärung die Voraussetzungen des § 21 Abs 3 lit c leg cit nicht vor, so darf der Zuschlag erst nach Ablauf der durch die Abgabe der Erklärung bei der Behörde in Gang gesetzten Viermonatsfrist des § 21 Abs 3 lit d leg cit für rechtswirksam erklärt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116459Dokumentnummer
JJR_20020424_OGH0002_0030OB00312_01F0000_001