RS OGH 2002/4/24 3Ob312/01f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2002
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Norm

EO §183 Abs1
EO §184 Abs1 Z7
ZPO §84 II
ZPO §85
VbgGVG §7
VbgGVG §18
VbgGVG §21

Rechtssatz

Das Exekutionsgericht hat nach § 21 Abs 5 VbgGVG nur zu prüfen, ob ein Antrag oder eine Erklärung innerhalb der nach § 21 Abs 1 leg cit zu setzenden Frist abgegeben wurde. Im Fall der fristgerechten Vorlage einer inhaltlich unzureichenden, wenngleich bestätigenden Erklärung nach § 7 leg cit ist das Exekutionsgericht nicht zur Duchführung eines Verbesserungsverfahrens verpflichtet. Liegen durch eine solche (nicht dem Gesetz entsprechende) Erklärung die Voraussetzungen des § 21 Abs 3 lit c leg cit nicht vor, so darf der Zuschlag erst nach Ablauf der durch die Abgabe der Erklärung bei der Behörde in Gang gesetzten Viermonatsfrist des § 21 Abs 3 lit d leg cit für rechtswirksam erklärt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116459

Dokumentnummer

JJR_20020424_OGH0002_0030OB00312_01F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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