RS OGH 2002/4/29 7Ob67/02g, 7Ob9/12t

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Veröffentlicht am 29.04.2002
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Norm

VersVG §56
VersVG §59 Abs1

Rechtssatz

In objektiver Hinsicht wird in § 59 Abs 1 1.Fall VersVG nur gefordert, dass ein Interesse gegen die selbige Gefahr bei mehreren Versicherern gedeckt ist und die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen (so schon 7 Ob 10/90). (Hier: Der Tatbestand der Unterversicherung gemäß § 56 VersVG ist daher bei Vorliegen dieser Voraussetzungen zu verneinen.)

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 67/02g
    Entscheidungstext OGH 29.04.2002 7 Ob 67/02g
  • 7 Ob 9/12t
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 9/12t
    Abweichend; Beisatz: § 56 VersVG ist unverändert anwendbar. (T1); Beisatz: Unter ausdrücklicher Ablehnung der in 7 Ob 67/02g vertretenen Rechtsansicht. (T2)
    Veröff: SZ 2012/22

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116374

Im RIS seit

29.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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