Norm
VersVG §56Rechtssatz
In objektiver Hinsicht wird in § 59 Abs 1 1.Fall VersVG nur gefordert, dass ein Interesse gegen die selbige Gefahr bei mehreren Versicherern gedeckt ist und die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen (so schon 7 Ob 10/90). (Hier: Der Tatbestand der Unterversicherung gemäß § 56 VersVG ist daher bei Vorliegen dieser Voraussetzungen zu verneinen.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116374Im RIS seit
29.05.2002Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014