RS OGH 2002/4/30 1Ob84/02p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2002
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Norm

ABGB §1002
AktG §196 Abs1 Z4
AktG §201 Abs1

Rechtssatz

Klagt der Alleinvorstand (Vorstand) einer Aktiengesellschaft als Gesellschaftsorgan auf Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Generalversammlung bzw macht er gegen einen solchen Beschluss einen Anfechtungsanspruch geltend, so klagt er aufgrund eines eigenen materiellen Rechts. Er kann daher einem Rechtsanwalt auch im eigenen Namen Mandat und Vollmacht erteilen. Die Person(en) des oder der Vertragspartner des Rechtsanwalts ist (sind) nach den Begleitumständen der Erteilung von Mandat und Vollmacht zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116428

Dokumentnummer

JJR_20020430_OGH0002_0010OB00084_02P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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