Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Klagt der Alleinvorstand (Vorstand) einer Aktiengesellschaft als Gesellschaftsorgan auf Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Generalversammlung bzw macht er gegen einen solchen Beschluss einen Anfechtungsanspruch geltend, so klagt er aufgrund eines eigenen materiellen Rechts. Er kann daher einem Rechtsanwalt auch im eigenen Namen Mandat und Vollmacht erteilen. Die Person(en) des oder der Vertragspartner des Rechtsanwalts ist (sind) nach den Begleitumständen der Erteilung von Mandat und Vollmacht zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116428Dokumentnummer
JJR_20020430_OGH0002_0010OB00084_02P0000_001