RS OGH 2002/4/30 1Ob64/02x, 1Ob37/03b, 4Ob163/06h, 6Ob213/08d, 4Ob170/11w, 7Ob101/16b, 1Ob65/19v, 9O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2002
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Norm

ABGB §1440 A
ABGB §1440 Satz2 Cb
ABGB §1440 Satz2 Cd

Rechtssatz

Der Sinn des Zurückbehaltungsverbots und Aufrechnungsverbots des § 1440 ABGB für entliehene, in Bestand oder Verwahrung genommene Sachen kann nur darin gefunden werden, dass in diesen vom Gesetz genannten Fällen der Rückforderungsgläubiger typischerweise nicht mit Gegenansprüchen rechnet. Deshalb muss § 1440 ABGB jedenfalls überall dort außer Betracht bleiben, wo von vornherein Ansprüche des Schuldners aus diesem Rechtsverhältnis zu erwarten sind, etwa wenn dieser den laufenden Aufwand für die Erhaltung der Sache getragen hat oder die Verwahrung etwa entgeltlich erfolgte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 64/02x
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 64/02x
    Veröff: SZ 2002/57
  • 1 Ob 37/03b
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 37/03b
    Auch; Beisatz: Der Treuhänder darf mit einer ihm gegen den aus dem Treuhandvertrag Begünstigten zustehenden Forderung aufrechnen, sofern der Begünstigte mit diesem Gegenanspruch des Treuhänders jedenfalls rechnen muss und ihn diese Gegenforderung daher nicht überrascht. Ein solcher Gegenanspruch des Treuhänders muss nicht demselben Rechtsverhältnis entstammen. (T1)
    Veröff: SZ 2003/146
  • 4 Ob 163/06h
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 163/06h
    Auch; nur: Der Sinn des Zurückbehaltungsverbots und Aufrechnungsverbots des § 1440 ABGB für entliehene, in Bestand oder Verwahrung genommene Sachen kann nur darin gefunden werden, dass in diesen vom Gesetz genannten Fällen der Rückforderungsgläubiger typischerweise nicht mit Gegenansprüchen rechnet. Deshalb muss § 1440 ABGB jedenfalls überall dort außer Betracht bleiben, wo von vornherein Ansprüche des Schuldners aus diesem Rechtsverhältnis zu erwarten sind. (T2)
    Beisatz: Hier: Anfechtung bei eigennütziger Treuhand zulässig. (T3)
  • 6 Ob 213/08d
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 213/08d
    Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Zurückbehaltungsrecht der Kfz-Reparaturwerkstätte nach der Reparatur und damit im Zusammenhang stehender Garagierungsaufwand. (T4)
    Beisatz: Da der Besitzer eines Kraftfahrzeugs, der dieses zur Reparatur in eine Werkstätte bringt, nicht von vornherein davon ausgehen kann, aus „diesem" Rechtsverhältnis keinen Ansprüchen ausgesetzt zu sein, mangelt es ihm an einer uneingeschränkten Rückgabeerwartung. (T5)
  • 4 Ob 170/11w
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 170/11w
    Auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob das Vertrauen des Aufrechnungsgegners auf das Nichtbestehen von Gegenforderungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bei objektiver Betrachtung berechtigt war. (T6)
    Beisatz: Hier: Zur Aufrechnung mit Sparguthaben; siehe auch RS0127717. (T7)
    Veröff: SZ 2012/27
  • 7 Ob 101/16b
    Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 101/16b
    Auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 65/19v
    Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 65/19v
    Vgl auch; Beisatz: Das Aufrechnungsverbot gilt nicht für Fälle, in denen der Rückforderungsberechtigte wegen offenkundig zu erwartender Gegenansprüche keine uneingeschränkte Rückgabeerwartung haben darf. (T8)
  • 9 Ob 25/21y
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 9 Ob 25/21y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116433

Im RIS seit

30.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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