RS OGH 2002/4/30 10ObS42/02b, 10ObS143/02f, 10ObS73/02m, 10ObS60/02z, 10ObS134/02g, 10ObS135/02d, 10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2002
beobachten
merken

Norm

KGEG §1

Rechtssatz

Eine Zivilinternierung fiel nicht unter eine der drei aufgezählten Alternativen des § 1 KGEG idF BGBl I 2000/142, insbesondere nicht unter den Begriff der Kriegsgefangenschaft. Der Gesetzgeber hat die ursprünglich im KGEG vorgesehenen Differenzierung zwischen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten mittlerweile durch eine Novellierung des § 1 KGEG durch das Bundesgesetz BGBl I 2002/40 beseitigt, sodass auch Zivilinternierte ab 1. 1. 2002 unter den anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 1 Z 2 KGEG idF BGBl I 2002/40fallen. Gegen die bis 31. 12. 2001 bestandene Differenzierung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116324

Dokumentnummer

JJR_20020430_OGH0002_010OBS00042_02B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten