RS OGH 2002/4/30 10ObS109/02f

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Veröffentlicht am 30.04.2002
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Norm

B-KUVG §90

Rechtssatz

Wurde eine Sicherheitswachebeamtin als Mitglied des "Kader Alpin" zu den Polizeieuropameisterschaften im alpinen und nordischen Schilauf durch ihren Dienstgeber einberufen und hatte sie der Einberufung in dieser Funktion auch Folge zu leisten, stand ihre Teilnahme an der erwähnten Veranstaltung in einem ausreichenden inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, sodass ihr Unfall als Dienstunfall im Sinn des § 90 B-KUVG zu beurteilen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116339

Dokumentnummer

JJR_20020430_OGH0002_010OBS00109_02F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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