- 1 Ob 63/02z
- 2 Ob 185/02y
- 6 Ob 150/05k
Auch; Beisatz:
§ 519 Abs 1 ZPO ist nur dann analog anzuwenden, wenn ein Rekursgericht erstmals einen Nichtigkeitsgrund aufgreift und eine Klage unter Nichtigerklärung des Verfahrens zurückweist; für die Anfechtbarkeit eines Beschlusses des Rekursgerichts, mit dem ein erstgerichtlicher Beschluss auf Zurückweisung der Klage bestätigt wurde, sieht
§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO nur insofern eine Ausnahme vor, als dieser Rekurs nicht jedenfalls unzulässig ist. (T1)
- 2 Ob 295/05d
Auch
- 6 Ob 89/06s
- 1 Ob 18/06p
Auch; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des Rechtswegs. (T2)
Beisatz: Auch im Provisorialverfahren ist der Vollrekurs - ohne die für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs bestehenden Beschränkungen gemäß
§ 528 ZPO - zulässig, hat doch das Rekursgericht durch die Nichtigerklärung des Verfahrens und die Abweisung des Provisorialantrags den Rechtsschutz nach einem Sachantrag abschließend verweigert. (T3)
- 10 Ob 66/06p
Auch; Beis wie T3
Veröff: SZ 2007/9
- 10 Ob 35/07f
Auch
- 6 Ob 292/07w
Auch; Beisatz: Wird die Aufhebung des Ersturteils als nichtig und die Zurückweisung der Klage durch das Berufungsgericht bekämpft (
§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO), so handelt es sich um einen Rekurs gegen die Zurückweisung der Klage nach Streitanhängigkeit (
§ 521a Abs 1 Z 3 ZPO). In einem solchen Fall ist der Rekurs zweiseitig, die Rekursfrist beträgt vier Wochen. (T4)
- 1 Ob 229/07v
Auch; Beis wie T2
- 8 Ob 33/08y
Vgl
- 3 Ob 216/08y
Beis wie T2
- 5 Ob 275/08i
Beis wie T1 nur:
§ 519 Abs 1 ZPO ist nur dann analog anzuwenden, wenn ein Rekursgericht erstmals einen Nichtigkeitsgrund aufgreift und die Klage unter Nichtigerklärung des Verfahrens zurückweist. (T5)
Beisatz: Um die Anfechtungsbeschränkungen des
§ 528 Abs 2 ZPO anzuwenden, ist eine formelle (spruchmäßige) Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs durch das Erstgericht nicht jedenfalls notwendig. Es reicht aus, dass es in den Entscheidungsgründen zu erkennen gegeben hat, diese Einrede verwerfen zu wollen. Auch in diesem Fall wird das Gericht zweiter Instanz, das sich mit dieser Prozesseinrede befasst, funktionell als Rekursgericht tätig, weshalb sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof nach
§ 528 ZPO richtet. (T6)
Beisatz: Für die Anwendbarkeit der Anfechtungsbeschränkungen des
§ 528 Abs 2 ZPO muss das Erstgericht sich zumindest in den Entscheidungsgründen mit der (dort ausdrücklich bejahten) Zulässigkeit des Rechtswegs auseinandersetzen. Die meritorische Erledigung des Klagebegehrens reicht nicht aus (so schon
1 Ob 63/02z). (T7)
Veröff: SZ 2009/4
- 3 Ob 79/09b
Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Für die Abänderung einer die Prozesseinrede des Beklagten verwerfenden Beschlusses durch das Rekursgericht gilt dagegen
§ 528 ZPO. (T8)
- 2 Ob 178/09d
Auch
- 1 Ob 123/10k
Ähnlich; Beis wie T2
- 4 Ob 99/11d
Beis wie T2; Beis ähnlich wie T6
- 2 Ob 105/11x
Entscheidungstext OGH 10.11.2011 2 Ob 105/11x
Auch
- 8 Ob 111/11y
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 8 Ob 111/11y
Auch
- 5 Ob 28/12x
Entscheidungstext OGH 20.03.2012 5 Ob 28/12x
Auch
- 5 Ob 17/12d
Entscheidungstext OGH 20.03.2012 5 Ob 17/12d
Auch
Veröff: SZ 2012/36
- 9 Ob 51/12h
Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 Ob 51/12h
- 8 Ob 131/12s
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 8 Ob 131/12s
Auch
- 4 Ob 75/13b
Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 75/13b
Auch
- 1 Ob 133/13k
Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 133/13k
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5
- 4 Ob 91/13f
Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 91/13f
Beis wie T5; Beis ähnlich wie T6
- 5 Ob 186/13h
Entscheidungstext OGH 27.11.2013 5 Ob 186/13h
Vgl auch; Beisatz: Hat sich das Erstgericht mit der Frage der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs in seiner Entscheidung nicht auseinandergesetzt, ist der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem das Ersturteil als nichtig aufgehoben und die Rechtssache zur Entscheidung in das außerstreitige Verfahren überwiesen wurde, auch ohne Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts anfechtbar. (T9)
- 3 Ob 73/14b
Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 73/14b
Beis wie T6
- 1 Ob 23/14k
Entscheidungstext OGH 22.05.2014 1 Ob 23/14k
Auch
- 5 Ob 109/14m
Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 109/14m
Auch
- 9 ObA 107/14x
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 ObA 107/14x
Auch
- 9 ObA 117/14t
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 9 ObA 117/14t
Auch; Beisatz: Ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof unterliegt dann den Beschränkungen des
§ 528 ZPO. (T10)
- 2 Ob 222/14g
Entscheidungstext OGH 22.01.2015 2 Ob 222/14g
Auch
- 3 Ob 165/15h
Entscheidungstext OGH 17.09.2015 3 Ob 165/15h
Auch; Beis wie T1; Beis wie T5
- 3 Ob 173/16m
Entscheidungstext OGH 13.12.2016 3 Ob 173/16m
- 9 Ob 5/17a
Entscheidungstext OGH 24.03.2017 9 Ob 5/17a
Auch; Beis wie T2
- 3 Ob 89/17k
Entscheidungstext OGH 07.06.2017 3 Ob 89/17k
Beis wie T5; Beis wie T9
- 10 ObS 48/17g
Entscheidungstext OGH 18.07.2017 10 ObS 48/17g
Vgl auch; Veröff: SZ 2017/80
- 2 Ob 21/17b
Auch
- 3 Ob 12/19i
Auch; Beisatz: Das Rekursverfahren ist zweiseitig, die Rekurs-(beantwortungs)-frist beträge 14 Tage (§§ 521, 521a ZPO). (T11)
Anmerkung: Gegenteilig zu T4. (T12)
- 5 Ob 98/19a
Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 98/19a
Auch
- 5 Ob 28/20h
Vgl; Beis wie T9
- 9 ObA 136/19v
Vgl; Beis wie T7
- 2 Ob 107/20d
Beisatz: Hier: Das Gericht zweiter Instanz änderte die Entscheidung dahin ab, dass es die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückwies. (T13)
- 7 Ob 13/21v
Entscheidungstext OGH 24.02.2021 7 Ob 13/21v
Auch; Beis wie T11; Beis wie T12
- 10 Ob 23/21m
- 4 Ob 166/21x
- 3 Ob 166/21i
- 6 Ob 119/21z
- 17 Ob 1/22d
Vgl
- 8 Ob 71/21f
- 6 Ob 146/21w
Vgl