TE Vwgh Erkenntnis 2004/11/17 2002/09/0129

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des Ing. B in W, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen den am 24. Jänner 2002 verkündeten und am 28. Jänner 2002 schriftlich ausgefertigten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, Zl. UVS-07/A/29/7297/2001/21/Sch, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer der Begehung von neun Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B Gesellschaft mbH - der persönlich haftenden Gesellschafterin der D KG - zu verantworten, dass die genannte Kommanditgesellschaft als Arbeitgeberin am 1. Dezember 2000 neun namentlich näher bezeichnete Ausländer ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt habe.

Wegen dieser neun Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer nach dem dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG - in Stattgebung seiner nur gegen die Strafhöhe erhobenen Berufung - neun Geldstrafen in der (herabgesetzten) Höhe von jeweils EUR 2.100,-- (herabgesetzte Ersatzfreiheitsstrafen jeweils drei Tage) verhängt.

Zur Begründung der Strafbemessung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Unrechtsgehalt der Taten und das Verschulden des Beschwerdeführers seien nicht als geringfügig einzustufen. Auch wenn ihm zuzugestehen sei, dass er nicht ständig und höchstpersönlich jeden beschäftigten Ausländer auf die Einhaltung des AuslBG (Bestehen einer Beschäftigungsbewilligung) kontrollieren könne, hätte er innerhalb des von ihm geleiteten Betriebes durch Einrichtung eines effizienten Kontrollsystems vorsorgen müssen, dass die Einhaltung des AuslBG unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund erwartet werden könne. Als besonderen Milderungsgrund wertete die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei; besondere Erschwerungsgründe seien nicht hervorgekommen. Die in erster Instanz verhängten Strafen seien spruchgemäß herabgesetzt worden, weil der Beschwerdeführer sich schuldeinsichtig gezeigt und glaubwürdig dargelegt habe, dass im gegenständlichen Geschäftsbetrieb (Druckerei) nunmehr effektive Maßnahmen getroffen worden seien, um künftig Übertretungen des AuslBG möglichst hintan zu halten; dies habe eine nach der Tatzeit durchgeführte Kontrolle der Fremdenpolizei gezeigt. Die Einkommens- , Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers - nach seinen Angaben beziehe er ein monatliches Nettoeinkommen von S 25.000,-- , besitze ein hypothekarisch belastetes Einfamilienhaus und sei für seine Ehegattin und zwei Kinder sorgepflichtig - seien als durchschnittlich einzustufen. Einer weiteren Strafherabsetzung stünden generalpräventive Erwägungen entgegen.

Über die - mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2002, B 696/02-5, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetretene - Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, er "fühle" sich deshalb nicht schuldangemessen bestraft, weil die belangte Behörde "wesentliche Milderungsgründe und Umstände, die entschuldbaren Tatbildirrtümern nahe kommen, nicht berücksichtigt hat".

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit der Strafbemessungserwägungen der belangten Behörde auf. Er gibt zunächst den festgestellten Sachverhalt wieder, vermag jedoch nicht darzulegen, welchen Milderungsgrund bzw. als mildernd zu wertenden Umstand die belangte Behörde (zusätzlich) hätte berücksichtigen müssen.

Dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte mit der "Mindeststrafe von EUR 13.050,--" (damit gemeint: EUR 1.450,-- für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer) das Auslangen zu finden gehabt, ist zu erwidern, dass die Festsetzung der Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens im Ermessen der belangten Behörde lag. Der vorliegend (im Hinblick auf die unberechtigte Beschäftigung von mehr als drei Ausländern) zur Anwendung gelangte dritte Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG hat in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung einen Strafrahmen von EUR 1.450,-- bis EUR 8.710,-- vorgesehen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag im Rahmen der ihm bei der Strafbemessung zukommenden Prüfungsbefugnis vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde dabei (die Geldstrafen in der herabgesetzten Höhe von jeweils EUR 2.100,-- schöpfen den gesetzlichen Strafrahmen zu etwa einem Viertel aus) von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht habe.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 17. November 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002090129.X00

Im RIS seit

10.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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