Norm
GSVG §35 Abs1Rechtssatz
Für den Bereich des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ist weder eine Widmung von Beitragszahlungen in der Form, etwa nur Pensionsversicherungsbeiträge oder Krankenversicherungsbeiträge bezahlen zu wollen, noch eine von der Anrechnungsregel des §35 Abs 1 letzter Satz GSVG abweichende Widmung von Teilzahlungen bei Beitragsrückständen möglich. Gegen die gesetzliche Anrechnungsregel des §35 Abs 1 letzter Satz GSVG, wonach Teilzahlungen bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand anzurechnen sind, bestehen keine auffassungsrechtlichen Bedenken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116341Dokumentnummer
JJR_20020430_OGH0002_010OBS00091_02H0000_001