Norm
WRG §26 Abs2Rechtssatz
Ein rechtmäßiger Betrieb im Sinn von §26 Abs2 WRG ist auch dann gegeben, wenn es bei grundsätzlich bewilligungsgemäßem Betriebzu kaum vermeidbarem menschlichen Fehlverhalten kommt, durch das der Schaden letztlich verursacht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116441Im RIS seit
30.05.2002Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018