Norm
ASVG §131bRechtssatz
Ein Arzt, der die Ausbildung in Akupunktur nicht nur im Rahmen seines Medizinstudiums an einer Hochschule in China mit ausgezeichnetem Erfolg abschlossen hat, sondern auch in Österreich mehrere Jahre an einer Universität als Lehrbeauftragter für Sportakupunktur tätig war, ist als ein für die Akupunkturbehandlung "entsprechend ausgebildeter" Arzt im Sinne des Abschnitts VIII Punkt3 des Beschlusses des Obersten Sanitätsrates (OSR) vom 11. Oktober 1986 anzusehen. Damit sind aber auch die in § 37 bzw in Anhang 6 Punkt 6. lit a) und e) der Satzung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse normierten Voraussetzungen, wonach die Nadelakupunktur ausschließlich vom ausgebildeten Arzt nach vom OSR anerkannten Kriterien durchgeführt werden darf, erfüllt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116472Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008