Norm
JN §1 ARechtssatz
Bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fallenden Rechtsmaterien kommt dem Obersten Gerichtshof keine Leitfunktion zu. (Hier: Auslegung einer Bestimmung des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts.)
Entscheidungstexte
Schlagworte
erhebliche Rechtsfrage, Uneinheitlichkeit, Fehlen der RechtsprechungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116438Im RIS seit
30.05.2002Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022