Norm
GSVG §115 Abs1 Z1Rechtssatz
Gegen die Bestimmung des §115 Abs 1 Z 1 GSVG, wonach Zeiten der Beitragspflichten nur dann als Beitragszeiten anzusehen sind, wenn die Beiträge innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, wirksam entrichtet worden sind, bestehen unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des periodengerechten Zufließens der gesetzlich vorgesehenen Beiträge und dem Umstand, dass es zum Wesen jeder Versicherung gehört, dass die aufgrund rechtlicher Verpflichtung geleisteten Beiträge nicht unbedingt und jedenfalls zu einer Versicherungsleistung führen müssen, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116342Dokumentnummer
JJR_20020430_OGH0002_010OBS00091_02H0000_002