Norm
KindRÄG 2001 ArtXVIII §5 Abs1Rechtssatz
Gesetzliche Unterhaltsansprüche von Volljährigen, die bei Inkrafttreten des KindRÄG 2001 am 1. 7. 2001 das vierzehnte Lebensjahr vollendet hatten und denen daher Unterhaltsvorschüsse bis zur Vollendung des neunzehnten Lebensjahrs zu gewähren sind, sind im streitigen Verfahren geltend zu machen. Daran ändert die gesetzliche Vertretung solcher Volljährigen durch den Jugendwohlfahrtsträger nichts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116366Dokumentnummer
JJR_20020430_OGH0002_0010OB00076_02M0000_001