Norm
AußStrG §94Rechtssatz
Das gemäß § 94 AußStrG um Errichtung eines Teilinventars ersuchte Rechtshilfegericht hat nur zu überprüfen, ob das Teilinventar ordnungsgemäß und vollständig im Sinne des Rechtshilfeersuchens zustande gekommen ist. Nur in diesem Sinn ist sein Beschluss, dass das Teilinventar zu Gericht angenommen wird, zu verstehen. Die Klärung strittiger Besitzfragen obliegt dem Abhandlungsgericht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116431Dokumentnummer
JJR_20020430_OGH0002_0010OB00235_01T0000_001