Norm
StPO §179 Abs4 Z2Rechtssatz
Der Fortsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichtes hat denjenigen des Untersuchungsrichters nicht zu beurteilen, sondern zu ersetzen und nach § 179 Abs 4 Z 2 StPO auch eine Subsumtion der Tat, welcher der Beschuldigte dringend verdächtig ist, zu enthalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116421Im RIS seit
01.06.2002Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022