RS OGH 2002/5/8 9ObA78/02i, 9ObA62/10y

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Veröffentlicht am 08.05.2002
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Norm

BPG §5 Abs1
BPG §19

Rechtssatz

Eine gemäß § 5 Abs 1 2. Satz BPG vereinbarte Unverfallbarkeitsfrist beginnt mit dem Beginn des Beitragszeitraums, für den der Arbeitgeber erstmalig einen Beitrag leistet. Werden Beiträge für gewisse Zeiträume erst im Nachhinein entrichtet, ist vom Beginn jenes Zeitraums auszugehen, für den erstmals Beiträge entrichtet wurden. Soweit der Kollektivvertrag davon abweichende, für den Arbeitnehmer ungünstigere Regelungen enthält, verstößt er gegen die zwingende Bestimmung des § 5 Abs 1 BPG und ist daher unwirksam (§ 19 BPG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 78/02i
    Entscheidungstext OGH 08.05.2002 9 ObA 78/02i
    Veröff: SZ 2002/63
  • 9 ObA 62/10y
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 9 ObA 62/10y
    Vgl auch; nur: Eine gemäß § 5 Abs 1 2. Satz BPG vereinbarte Unverfallbarkeitsfrist beginnt mit dem Beginn des Beitragszeitraums, für den der Arbeitgeber erstmalig einen Beitrag leistet. Werden Beiträge für gewisse Zeiträume erst im Nachhinein entrichtet, ist vom Beginn jenes Zeitraums auszugehen, für den erstmals Beiträge entrichtet wurden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116408

Im RIS seit

07.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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