Norm
BPG §5 Abs1Rechtssatz
Eine gemäß § 5 Abs 1 2. Satz BPG vereinbarte Unverfallbarkeitsfrist beginnt mit dem Beginn des Beitragszeitraums, für den der Arbeitgeber erstmalig einen Beitrag leistet. Werden Beiträge für gewisse Zeiträume erst im Nachhinein entrichtet, ist vom Beginn jenes Zeitraums auszugehen, für den erstmals Beiträge entrichtet wurden. Soweit der Kollektivvertrag davon abweichende, für den Arbeitnehmer ungünstigere Regelungen enthält, verstößt er gegen die zwingende Bestimmung des § 5 Abs 1 BPG und ist daher unwirksam (§ 19 BPG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116408Im RIS seit
07.06.2002Zuletzt aktualisiert am
27.05.2011