Norm
ASVG §209 Abs1Rechtssatz
Dem § 210 Abs 4 ASVG liegt ein dem § 209 Abs 1 ASVG vergleichbarer Zweck zugrunde (so bereits 10 ObS 184/93, 10 ObS 207/99k). Der Zeitraum von zwei Jahren, während dessen nach § 209 Abs 1 ASVG eine vorläufige Rente gewährt werden kann beziehungsweise während dessen nach § 210 Abs 4 ASVG die Rente aufgrund des neuerlichen Unfalls gesondert zu gewähren ist, dient dazu, die Konsolidierung der Unfallfolgen abzuwarten. Die Entscheidung über die endgültige Rentenleistung soll erst erfolgen, wenn die Folgen des Unfalls in ihren dauernden Auswirkungen endgültig abschätzbar sind. Dann soll die Dauerrente (§ 209 Abs 1 ASVG) beziehungsweise - bei mehreren Unfällen - die Gesamtrente (§ 210 ASVG) festgesetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116509Dokumentnummer
JJR_20020514_OGH0002_010OBS00269_01H0000_001