Norm
ASVG §258 Abs4 litdRechtssatz
Sowohl der Gesetzeswortlaut des § 258 Abs 4 litd ASVG als auch die Gesetzesmaterialien stellen darauf ab, dass die erbrachten Leistungen einen Unterhaltsbedarf decken müssen. Werden jedoch Leistungen erbracht, die nicht Unterhaltscharakter haben, sondern anderen Zwecken dienen, können sie nicht zur Begründung eines Witwenpensionsanspruchs führen. In diesem Sinn erfüllt die Erbringung von Leistungen der Partner in einer Lebensgemeinschaft nicht die von § 258 Abs 4 lit d ASVG für einen Anspruch auf Witwenpension geforderten Voraussetzungen (10 ObS 70/02w).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116507Im RIS seit
13.06.2002Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019