Norm
MRG §37 Abs3 Z1Rechtssatz
Der Zeitpunkt des Einlangens des Sachantrages ist der Zeitpunkt, an den jene Übergangsregelungen anknüpfen, die - wie zB § 48 Abs 1 MRG anordnen, dass "anhängige" Verfahren noch nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften durchzuführen sind. Ein vom Eingangsgericht erteilter Auftrag zur Behebung von Formgebrechen ändert daran nichts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116820Dokumentnummer
JJR_20020514_OGH0002_0050OB00113_02G0000_001