Norm
WEG 1975 idF WRN 1999 §17 Abs1 Z1Rechtssatz
Die WRN 1999 enthält keine spezifische Übergangsregelung für die Anwendung des § 17 Abs 1 Z 1 nF WEG 1975 auf bereits in der Vergangenheit verwirklichte Sachverhalte. Das Gesetz ist insoweit lückenhaft und Bedarf der Ausfüllung durch Analogie. Die fragliche Gesetzesänderung zielt primär auf eine Erweiterung der Überprüfungskompetenz des Außerstreitrichters ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116821Im RIS seit
13.06.2002Zuletzt aktualisiert am
04.11.2019