Norm
WGG 1979 §14 Abs1 Satz2Rechtssatz
§ 14 Abs 1 zweiter Satz WGG hat keineswegs eine Heilung überhöhter, teilnichtiger Vereinbarungen im Auge, sondern gestattet eine Neufestsetzung des Entgelts, die sich aus einer Änderung der Berechnungsgrundlagen (Zinssatzänderungen, Tilgung von Finanzierungsmitteln, Wegfall von Zuschüssen etc) ergibt. Davon sind nur Änderungen der Entgeltskomponenten des § 14 Abs 1 Z 1 bis 9 WGG umfasst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116817Im RIS seit
13.06.2002Zuletzt aktualisiert am
11.02.2021