Norm
DHG §7 Ab1Rechtssatz
§7 DHG eröffnet dem Dienstnehmer die Möglichkeit, durch Widerspruch zu erreichen, dass der Dienstgeber seine (behaupteten) Schadenersatzansprüche einklagen muss. Der Dienstgeber könnte sonst den Dienstnehmer durch Lohnabzug (und Aufrechnungserklärung) in die Klägerrolle drängen, was vom Gesetzgeber nicht für wünschenswert gehalten wurde. Das richterliche Mäßigungsrecht soll nicht durch Aufrechnung umgangen werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116554Dokumentnummer
JJR_20020516_OGH0002_008OBA00185_01S0000_002