RS OGH 2002/5/16 6Ob86/02v, 8ObA10/06p

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Veröffentlicht am 16.05.2002
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Norm

MaklerG §26

Rechtssatz

Der Maklervertrag zwischen Versicherungsmakler und Versicherer wird auf Grund der Rahmenprovisionsvereinbarung im Einzelfall geschlossen. Übermittelt der Versicherungsmakler das Anbot des Versicherungskunden auf Abschluss eines Versicherungsvertrages an den Versicherer, liegt darin sogleich ein Anbot des Maklers auf Abschluss eines Maklervertrages mit dem Versicherer, wobei es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung nicht bedarf. Schon die Übersendung der Versicherungspolizze an den Versicherungsmakler zur Überprüfung verwirklicht die schlüssige Annahme des Anbots auf Abschluss des Maklervertrages.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116570

Dokumentnummer

JJR_20020516_OGH0002_0060OB00086_02V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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