RS OGH 2002/5/16 8ObA185/01s, 8ObA3/04f, 8Ob118/04t, 9ObA46/09v, 6ObA1/10f, 1Ob162/12y, 9ObA84/12m,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2002
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Norm

Wiener Zuweisungsgesetz §1
Wiener Zuweisungsgesetz §3

Rechtssatz

Bei zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist weiterhin die Gemeinde Wien Dienstgeber; ein unberechtigter Gehaltsabzug ist daher nicht gegen das ausgegliederte Unternehmen (hier: Wiener Linien GmbH & Co KG), sondern gegen die Gemeinde Wien geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 185/01s
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 8 ObA 185/01s
    Veröff: SZ 2002/67
  • 8 ObA 3/04f
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 8 ObA 3/04f
    nur: Bei zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist weiterhin die Gemeinde Wien Dienstgeber. (T1); Beisatz: Dies gilt auch für Vertragsbedienstete. (T2); Beisatz: Die den Arbeitgeber treffende Fürsorgepflicht erstreckt sich nicht nur auf den direkten Arbeitgeber (Gemeinde Wien), sondern zumindest in gewisser Weise auch auf den, in dessen Betrieb der Arbeitnehmer in abhängiger Weise eingegliedert ist (Wiener Linien GmbH). (T3); Veröff: SZ 2004/133
  • 8 Ob 118/04t
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 8 Ob 118/04t
    Auch; nur T1; Beisatz: Die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur „Drittschadensliquidation" in Lohnfortzahlungsfällen sind auch im Verhältnis zwischen Schädiger und zugewiesenem Unternehmen anwendbar. Die (weitere) Schadensverlagerung von der Dienstgeberin des Geschädigten (Stadt Wien) auf das zugewiesene Unternehmen begründet dessen Legitimation zur Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger. (T4); Veröff: SZ 2005/18
  • 9 ObA 46/09v
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 ObA 46/09v
    nur T1; Beisatz: Hier: Nach § 1 Abs 4 Wiener Zuweisungsgesetz tritt durch die Zuweisung in der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung der im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Beschäftigten keine Änderung ein. (T5)
  • 6 ObA 1/10f
    Entscheidungstext OGH 21.12.2010 6 ObA 1/10f
  • 1 Ob 162/12y
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 162/12y
    Vgl auch
  • 9 ObA 84/12m
    Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 ObA 84/12m
    nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Fürsorgepflichtverletzung durch den den Beamten infolge gesetzlicher Zuweisung beschäftigenden Rechtsträger. (T6); Veröff: SZ 2012/128
  • 1 Ob 218/14m
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 218/14m
    Auch; Veröff: SZ 2014/134

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116553

Im RIS seit

15.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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