Norm
Wiener Zuweisungsgesetz §1Rechtssatz
Bei zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist weiterhin die Gemeinde Wien Dienstgeber; ein unberechtigter Gehaltsabzug ist daher nicht gegen das ausgegliederte Unternehmen (hier: Wiener Linien GmbH & Co KG), sondern gegen die Gemeinde Wien geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116553Im RIS seit
15.06.2002Zuletzt aktualisiert am
12.05.2016