Norm
StGB §34 Abs2Rechtssatz
Der in einer unangemessenen Verfahrensdauer liegende Nachteil eines Angeklagten lässt sich im Stadium eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens nur durch eine möglichst rasche Prozessbeendigung unter Beachtung des betreffenden Milderungsgrundes, nicht aber eine Neudurchführung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO ausgleichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116662Im RIS seit
22.06.2002Zuletzt aktualisiert am
14.07.2014