RS OGH 2002/5/23 12Os14/01, 13Os44/12p, 12Os53/14g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2002
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Norm

StGB §34 Abs2
StPO §363a Abs1

Rechtssatz

Der in einer unangemessenen Verfahrensdauer liegende Nachteil eines Angeklagten lässt sich im Stadium eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens nur durch eine möglichst rasche Prozessbeendigung unter Beachtung des betreffenden Milderungsgrundes, nicht aber eine Neudurchführung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO ausgleichen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 14/01
    Entscheidungstext OGH 23.05.2002 12 Os 14/01
  • 13 Os 44/12p
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 13 Os 44/12p
    Vgl
  • 12 Os 53/14g
    Entscheidungstext OGH 11.06.2014 12 Os 53/14g
    Auch; Beisatz: Der in einer unangemessenen Verfahrensdauer liegende (im Fall einer Verurteilung gemäß § 34 Abs 2 StGB als Milderungsgrund zu berücksichtigende) Nachteil eines Freigesprochenen lässt sich nicht durch eine Neudurchführung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO ausgleichen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116662

Im RIS seit

22.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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