RS OGH 2002/5/23 12Os14/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2002
beobachten
merken

Norm

StGB §153b

Rechtssatz

Förderungsmissbrauch verlangt im Gegensatz zur Untreue keine Vermögensdisposition für einen anderen, sondern stellt allein auf ein zweckverfehlendes Verhalten des Förderungsempfängers ab.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116668

Dokumentnummer

JJR_20020523_OGH0002_0120OS00014_0100000_012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten