Norm
StGB §34 Abs2Rechtssatz
Zur richtigen Gewichtung dieses Milderungsgrundes bedarf es einer abwägenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Straffalles. Soweit die Dauer des Verfahrens auf Umstände zurückgeht, die in der Art der Tat begründet sind (wie hier in den Modalitäten eines komplizierten und sorgsam verschleierten Wirtschaftsverbrechens außergewöhnlichen Ausmaßes) und/oder auf einer in vielfältiger Hinsicht destruktiven, verschleppenden Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung beruht, kommt der Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB solange nicht zum Tragen, als die der Begegnung dieser Umstände aufgewendete Zeit nicht unangemessen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116663Im RIS seit
22.06.2002Zuletzt aktualisiert am
27.06.2022