Norm
MRK Art6 Abs1 II5cRechtssatz
Dass der Staat nach Art 6 Abs 3 lit c MRK verpflichtet ist, einen wirksamen Beistand zu gewährleisten, bedeutet keineswegs, dass die - nach § 45 Abs 4 RAO dafür zuständige - Rechtsanwaltskammer jedes Handeln oder Unterlassen des Amtsverteidigers in einem Strafverfahren auf seine rechtliche Fundiertheit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen und bei einem Verhalten, das gegebenenfalls dem Ziel der bestmöglichen Verteidigung nicht entspricht, mit der Enthebung des Amtsverteidigers vorzugehen hätte (VwGH 2000/10/0019). Eine die Effektivität der Verteidigung in Frage stellende Situation und damit ein Grund zum Einschreiten der Rechtsanwaltskammer durch Umbestellung des Amtsverteidigers liegt vielmehr erst dann vor, wenn Verhaltensweisen offenkundig werden, die einen Schluss auf eine habituelle Untüchtigkeit oder eine solche Inaktivität des Amtsverteidigers zulassen, dass von wirksamer Vertretung nicht mehr gesprochen werden kann. Nur bei Kenntnis derartiger Mängel ist auch das Gericht zur Manuduktion verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116665Im RIS seit
22.06.2002Zuletzt aktualisiert am
26.01.2015