RS OGH 2002/5/23 15Os43/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2002
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Norm

StGB §144

Rechtssatz

Erpressung scheidet aus, wenn der Täter irrigerweise davon ausgeht, einen Anspruch auf die erstrebte Leistung zu haben. Hiebei muss sich der Irrtum jedoch darauf beziehen, dass Umstände angenommen werden, aus denen sich in rechtlicher Wertung ein solcher Anspruch ergeben würde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116483

Dokumentnummer

JJR_20020523_OGH0002_0150OS00043_0200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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