Norm
StPO §238Rechtssatz
Die Frage prozessualer Tauglichkeit von Beweisanträgen ist stets anhand der gesamten Aktenlage zu beurteilen. Die Überprüfung im Rechtsmittelverfahren ist demnach insoweit zur Hintanhaltung einer bloß formalistischen Betrachtung auf die erstgerichtliche Abweisungsbegründung nicht beschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116660Dokumentnummer
JJR_20020523_OGH0002_0120OS00014_0100000_004