RS OGH 2002/5/23 12Os14/01, 13Os178/03, 14Os137/05m

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Veröffentlicht am 23.05.2002
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Norm

StPO §41 Abs3

Rechtssatz

Schon aus den Verfahrensgesetzen folgt, dass die Entscheidungen der sowohl für die Verteidigerbestellung als auch die Umbestellung zuständigen und einer Überprüfung durch das Gericht entzogenen Rechtsanwaltskammer ungeachtet ihrer Rechtsgültigkeit vorerst wirksam sind und damit die Durchführung oder Weiterführung der Hauptverhandlung nicht behindert wird:

Nach der Regelung des § 43a StPO knüpft der Beginn und die Wirksamkeit der Verteidigerbestellung grundsätzlich allein an die Zustellung des Bescheides der Rechtsanwaltskammer an; den Intentionen des Gesetzgebers zufolge soll ja gerade diese Bestimmung gewährleisten, dass auch bei Beigebung eines Verteidigers während des Laufes der Rechtsmittelfrist dem Angeklagten die volle Frist zu dessen Ausführung zur Verfügung steht (JAB 1257 BlgNR XIII. GP4), um dadurch eine effektive Verteidigung im Sinne des Art 6 Abs 3 lit b und c MRK zu sichern (EvBl 1994/175).

Gleichfalls ohne Einfluss auf den Beginn dieses Fristenlaufes bleibt der Ausgang einer allenfalls noch erhobenen Vorstellung nach § 26 Abs 5 RAO oder einer daran anschließenden Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde. Nur bei einer nachfolgenden Umbestellung gemäß § 45 Abs 4 RAO beginnt eine noch nicht verstrichene Rechtsmittelfrist neuerlich zu laufen, um die Wirksamkeit der Verteidigung nicht zu beeinträchtigen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 14/01
    Entscheidungstext OGH 23.05.2002 12 Os 14/01
  • 13 Os 178/03
    Entscheidungstext OGH 14.07.2004 13 Os 178/03
    Vgl; Beisatz: Es kommt nur auf die tatsächliche Vertretung durch einen bestellten (Not-)Verteidiger an; eine allfällige Korrektur dieser Bestellung im Rechtsmittelweg ändert nichts an der (einstweilen) rechtswirksamen Verteidigung. (T1)
  • 14 Os 137/05m
    Entscheidungstext OGH 17.02.2006 14 Os 137/05m
    Auch; Beisatz: Die Rechtswirksamkeit der Verteidigerbestellung beginnt mit der Zustellung des Bescheides der Rechtsanwaltskammer. Die Anfechtung der Verteidigerbeigebung durch das Gericht im Wege einer Beschwerde gemäß §41 Abs7 oder §113 Abs 1 StPO oder die Bekämpfung der Verteidigerbestellung im Verwaltungsweg nach §26 Abs 5 RAO vermag daran nichts zu ändern. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116666

Dokumentnummer

JJR_20020523_OGH0002_0120OS00014_0100000_010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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