Norm
StPO §41 Abs3Rechtssatz
Schon aus den Verfahrensgesetzen folgt, dass die Entscheidungen der sowohl für die Verteidigerbestellung als auch die Umbestellung zuständigen und einer Überprüfung durch das Gericht entzogenen Rechtsanwaltskammer ungeachtet ihrer Rechtsgültigkeit vorerst wirksam sind und damit die Durchführung oder Weiterführung der Hauptverhandlung nicht behindert wird:
Nach der Regelung des § 43a StPO knüpft der Beginn und die Wirksamkeit der Verteidigerbestellung grundsätzlich allein an die Zustellung des Bescheides der Rechtsanwaltskammer an; den Intentionen des Gesetzgebers zufolge soll ja gerade diese Bestimmung gewährleisten, dass auch bei Beigebung eines Verteidigers während des Laufes der Rechtsmittelfrist dem Angeklagten die volle Frist zu dessen Ausführung zur Verfügung steht (JAB 1257 BlgNR XIII. GP4), um dadurch eine effektive Verteidigung im Sinne des Art 6 Abs 3 lit b und c MRK zu sichern (EvBl 1994/175).
Gleichfalls ohne Einfluss auf den Beginn dieses Fristenlaufes bleibt der Ausgang einer allenfalls noch erhobenen Vorstellung nach § 26 Abs 5 RAO oder einer daran anschließenden Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde. Nur bei einer nachfolgenden Umbestellung gemäß § 45 Abs 4 RAO beginnt eine noch nicht verstrichene Rechtsmittelfrist neuerlich zu laufen, um die Wirksamkeit der Verteidigung nicht zu beeinträchtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116666Dokumentnummer
JJR_20020523_OGH0002_0120OS00014_0100000_010