RS OGH 2002/5/23 12Os14/01, 12Os130/13d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2002
beobachten
merken

Norm

StGB §153

Rechtssatz

Führt eine Gesamtbetrachtung der faktischen und rechtlichen Gegebenheiten innerhalb eines in einer Holdinggesellschaft zusammengefassten Konzerns zum Ergebnis, dass fallbezogen der Repräsentant der Konzernholding die rechtsgeschäftliche Verfügungsmacht über das Anlegerkapital im Umweg über vorgelagerte konzernabhängige Kapitalgesellschaften innehatte, ist es für die Beurteilung seiner Tathandlungen als strafbare Untreue bedeutungslos, dass die formell vertretungsbefugte Gesellschaft rein theoretisch, weil ohne Aussicht auf eine praktische und rechtliche Durchsetzbarkeit, in der Lage gewesen wäre, eigenständige Entscheidungen zu treffen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 14/01
    Entscheidungstext OGH 23.05.2002 12 Os 14/01
  • 12 Os 130/13d
    Entscheidungstext OGH 30.10.2014 12 Os 130/13d
    Auch; Beisatz: Es ist nicht erforderlich, dass die rechtsgeschäftliche Verfügungsmacht unmittelbar durch den Machtgeber eingeräumt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie über eine Treuhänderfunktion einer juristischen Person eingeräumt wird, deren Organe die ihnen obliegende Geschäftsführung im Umfang der Treuhandtätigkeit einer anderen Person übertragen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116657

Im RIS seit

22.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten