Norm
StGB §153Rechtssatz
Führt eine Gesamtbetrachtung der faktischen und rechtlichen Gegebenheiten innerhalb eines in einer Holdinggesellschaft zusammengefassten Konzerns zum Ergebnis, dass fallbezogen der Repräsentant der Konzernholding die rechtsgeschäftliche Verfügungsmacht über das Anlegerkapital im Umweg über vorgelagerte konzernabhängige Kapitalgesellschaften innehatte, ist es für die Beurteilung seiner Tathandlungen als strafbare Untreue bedeutungslos, dass die formell vertretungsbefugte Gesellschaft rein theoretisch, weil ohne Aussicht auf eine praktische und rechtliche Durchsetzbarkeit, in der Lage gewesen wäre, eigenständige Entscheidungen zu treffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116657Im RIS seit
22.06.2002Zuletzt aktualisiert am
30.12.2014