Norm
EO §37Rechtssatz
Ein Beschluss gemäß § 37 Abs 1 MedienG ist ausschließlich nach § 20 MedienG durchzusetzen. Dem Antragsteller steht zur Durchsetzung dieses Anspruchs nicht die Exekutionsführung nach § 354 EO offen, weil hier die medienrechtlichen Bestimmungen die Bestimmungen der EO verdrängen und daher der Beschluss nach § 37 MedienG kein Exekutionsmittel im Sinne des § 1 EO ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116462Im RIS seit
23.06.2002Zuletzt aktualisiert am
03.02.2016