TE Vwgh Erkenntnis 2004/11/17 2002/08/0256

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 litb;
AlVG 1977 §7 Abs1;
AlVG 1977 §7 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Mag. S in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Danninger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 8, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 30. Juli 2002, Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/2002-8501, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am 29. April 2002 den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. In der von ihm abgegebenen Erklärung über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz vom 7. Mai 2002 gab er an, seit 1995 selbständig erwerbstätig zu sein. Für Jänner 2002 bezifferte er das Bruttoeinkommen mit EUR 5.567,27 bei einem Umsatz von EUR 6.367,20; für Februar 2002 gab er ein Bruttoeinkommen von EUR 3.533,79 (Umsatz EUR 5.598,60), für März 2002 ein Bruttoeinkommen von EUR 1.964,65 (Umsatz EUR 4.116,--) und für April 2002 ein Bruttoeinkommen von EUR 465,85 (Umsatz EUR 789,60) bekannt.

Mit Bescheid vom 10. Mai 2002 gab die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Arbeitslosigkeit keine Folge. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer gelte nicht als arbeitslos, weil sein Einkommen sowie 11,1 % seines Umsatzes aus selbständiger Erwerbstätigkeit jeweils die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von EUR 301,54 überstiegen.

In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit 5. April 2002 beschäftigungslos. Aus der Bestätigung des Büros H. gehe eindeutig hervor, dass seine Tätigkeit für dieses Büro am 5. April 2002 geendet habe. Es sei für ihn auch durchaus vorstellbar, dass er für den Monat April keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, weil er im April offensichtlich den dafür geltenden Schwellenwert überschritten habe. Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass er seit 5. April 2002 arbeitslos sei.

Die belangte Behörde nahm mit dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2002 eine Niederschrift zur Berufung auf. Der Beschwerdeführer führte demnach aus, er habe von 1995 bis 2001 in einem Architekturbüro gearbeitet. Davor sei er drei Jahre lang angestellt gewesen. In der übrigen Zeit sei er selbständig tätig geworden. Er habe eine Steuernummer, seine Berufsbefugnis bei der Kammer ruhe. Er habe sie nie aufrecht gemeldet. Architekt H. plane ein Hochhaus auf der Platte bei der Uno-City. Er erfahre heute, ob er die Projektleitung erhalte. Er werde sich an einem Wettbewerb der MA 19 betreffend die Planung einer Schule beteiligen. Sollte er den Auftrag erhalten, müsste er seine Befugnis aufrecht melden. In den Monaten Mai und Juni habe er kein Einkommen erzielt. Er habe sich auch beim Bodenbereitstellungsfonds sowie auch bei allen großen Architekten beworben.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. In der Begründung wurde dazu nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bei seiner Antragstellung angegeben, dass er selbständig erwerbstätig sei bzw. gewesen sei. Als letzte Bestätigung habe er die Projektleitung bei einem Architekten im Zeitraum vom 30. April 1997 bis 5. April 2002 angegeben. Unter Hinweis auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift führte die belangte Behörde weiters aus, das derzeitige Nichtvorliegen von Aufträgen sei einer Beendigung der selbständigen Tätigkeit nicht gleichzuhalten. Der Beschwerdeführer biete seine Leistungen (selbständige Projektleitung) "laufend" größeren Architekturbüros an. Seine bisherige Tätigkeit sei die eines selbständigen Projektleiters gewesen. Darüber hinaus beteilige er sich an einem Wettbewerb zur Planung einer Schule. Aus den Angaben des Beschwerdeführers gehe hervor, dass eine Beendigung seiner selbständigen Tätigkeit nicht erfolgt sei. Es liege sohin eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit vor. Es sei zu prüfen, ob sein Einkommen bzw. der Umsatz über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liege. Auf Grund der Antragstellung im April seien die Monate Jänner bis März heranzuziehen gewesen. Der Beschwerdeführer habe für diesen Zeitraum das Einkommen und den Umsatz erklärt. Aus den von ihm erklärten Beträgen ergebe sich, dass sowohl das monatliche Durchschnittseinkommen als auch 11,1 % des Umsatzes über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze lägen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Dem Beschwerdeführer, der seine Eingaben mit einer Stampiglie mit der Aufschrift "Architekt, staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker" zeichnet, wurde ab 17. Mai 2002 Arbeitslosengeld zuerkannt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Oktober 2002 wurde die Zuerkennung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum 17. Mai 2002 bis 30. Juni 2002 widerrufen, weil das vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 22. September 2004, 2003/08/0047, als unbegründet abgewiesen. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen für die Entscheidung wesentlichen Einzelheiten jenem, der dem genannten Erkenntnis vom 22. September 2004, 2003/08/0047, zu Grunde lag. In diesem Verfahren kam der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten habe. Es sei daher von einer andauernden selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Diese Beurteilung führt auch im vorliegenden Fall dazu, dass Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG wegen der selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht vorgelegen ist. Dass das vom Beschwerdeführer im Kalenderjahr der Antragstellung erzielte durchschnittliche Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat, ist nicht strittig. Die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld erfolgte daher ohne Rechtsirrtum.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 17. November 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080256.X00

Im RIS seit

13.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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