Norm
IESG §3a Abs1Rechtssatz
Nach dieser Bestimmung - sowohl idF BGBl I 1999/73 als auch idF BGBl I 2000/142 - sind Entgeltrückstände aus den letzten sechs Monaten vor der vor Konkurs- oder Ausgleichseröffnung liegenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesichert, ohne dass dies von einer Einklagung abhängig gemacht wird; Voraussetzung ist nur die Geltendmachung innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist. Damit ist eine wirksame Begrenzung zur Hintanhaltung der Verlagerung des wirtschaftlichen Risikos auf den Fonds durch Verbleiben im Arbeitsverhältnis trotz Nichtzahlung des Entgelts gegeben. Durch die zeitliche Begrenzung der Lohnrückstände auf sechs Monate wird eine übermäßige, sachlich nicht gerechtfertigte Verlagerung des wirtschaftlichen Risikos auf den Fonds verhindert; eine Sanktion für die Unterlassung der unverzüglichen klagsweisen Geltendmachung derartiger Forderungen ist weder gesetzlich angeordnet noch erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0098896Im RIS seit
26.06.2002Zuletzt aktualisiert am
16.01.2012