Norm
ZPO §228 C4Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 65 Abs 2 Satz 2 ASGG ergibt sich im Vergleich zu den allgemeinen Feststellungsklagen nach § 228 ZPO die Besonderheit, dass für die von ihr erfassten Feststellungen ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinn des § 228 ZPO jedenfalls (also ohne weiteren Nachweis) zu bejahen ist, obwohl im Zeitpunkt der Feststellung dieser Tatsache nicht gesagt werden kann, ob aus ihr jemals ein Recht bzw ein Rechtsverhältnis (des Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger) wird abgeleitet werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116648Im RIS seit
27.06.2002Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017