Norm
StPO §281 Abs1 Z11 AaRechtssatz
Der Strafausspruch unterliegt nur insoweit einer Anfechtung aus Z 11 bzw Z 13 zweiter Fall, als das Erstgericht über das Vorliegen einer sog Strafbemessungstatsache bei der Sanktionsfindung auch tatsächlich entschieden hat. Nicht das, was für einen rechtsrichtigen Strafausspruch, also aus Sicht der Rechtsmittelinstanz, maßgeblich gewesen wäre, bildet den Bezugspunkt der Anfechtung, sondern das, was beim konkreten Strafbemessungsvorgang auch tatsächlich in Rechnung gestellt, dem angefochtenen - mithin möglicherweise verfehlten - Ausspruch über die Strafe, so wie ihn das Erstgericht in concreto vorgenommen hat, zugrunde gelegt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116641Im RIS seit
27.06.2002Zuletzt aktualisiert am
13.06.2022