RS OGH 2002/5/28 14Os17/02, 14Os148/02, 11Os129/07s, 13Os136/11s, 12Os48/21g, 14Os82/21x, 12Os27/22w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2002
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Norm

StPO §281 Abs1 Z11 Aa
StPO §345 Abs1 Z13

Rechtssatz

Der Strafausspruch unterliegt nur insoweit einer Anfechtung aus Z 11 bzw Z 13 zweiter Fall, als das Erstgericht über das Vorliegen einer sog Strafbemessungstatsache bei der Sanktionsfindung auch tatsächlich entschieden hat. Nicht das, was für einen rechtsrichtigen Strafausspruch, also aus Sicht der Rechtsmittelinstanz, maßgeblich gewesen wäre, bildet den Bezugspunkt der Anfechtung, sondern das, was beim konkreten Strafbemessungsvorgang auch tatsächlich in Rechnung gestellt, dem angefochtenen - mithin möglicherweise verfehlten - Ausspruch über die Strafe, so wie ihn das Erstgericht in concreto vorgenommen hat, zugrunde gelegt wurde.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 17/02
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 14 Os 17/02
  • 14 Os 148/02
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 14 Os 148/02
    Vgl auch; Beisatz: Nichtigkeit aus Z 13 zweiter Fall kann weder aus Tatumständen, welche das Erstgericht beim konkreten Strafbemessungsvorgang gar nicht in Rechnung gestellt hat, die dabei also nicht "maßgebend" waren, noch aus verfehlter Gewichtung zutreffend in Anschlag gebrachter Strafbemessungsgründe abgeleitet werden. (T1)
  • 11 Os 129/07s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 11 Os 129/07s
    Auch; Beisatz: Hier: Anfechtung des Ausspruches über die Abschöpfung der Bereicherung. (T2)
  • 13 Os 136/11s
    Entscheidungstext OGH 15.12.2011 13 Os 136/11s
    Auch
  • 12 Os 48/21g
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 12 Os 48/21g
    Vgl; Beisatz: Ungeklärt gebliebene Indizien für Strafzumessungstatsachen, über deren Vorliegen das Erstgericht rechtlich nicht absprach, oder in tatsächlicher Hinsicht festgestellte Strafzumessungstatsachen, die das Erstgericht überging, also weder heranzog, noch erkennbar als nicht heranziehbar beurteilte, sind kein Gegenstand der Z 11 bzw Z 13 zweiter Fall. (T3)
  • 14 Os 82/21x
    Entscheidungstext OGH 16.11.2021 14 Os 82/21x
    Vgl
  • 12 Os 27/22w
    Entscheidungstext OGH 28.04.2022 12 Os 27/22w
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116641

Im RIS seit

27.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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